Verlängerung des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine

Vertriebene aus der Ukraine haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieses Aufenthaltsrecht gilt derzeit bis 4. März 2024 und verlängert sich automatisch bis 4. März 2025.

Durch einen „Ausweis für Vertriebene“ wird das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine dokumentiert. Das Aufenthaltsrecht bleibt jedoch unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf diesem Ausweis jedenfalls auch nach dem 4. März 2024 weiterhin bestehen.

Es sind von Ihrer Seite keine weiteren Schritte notwendig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird allen bereits registrierten Vertriebenen mit Wohnsitz in Österreich automatisch einen neuen Ausweis mit verlängertem Gültigkeitsdatum zusenden. 

Informationen zum Aufenthaltsrecht für Vertriebe  aus der Ukraine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
 

Zulassung, Führerschein und Parkpickerl

Nach Ablauf eines Jahres müssten nach aktueller Rechtslage die Fahrzeuge von aus der Ukraine vertriebenen Menschen in Österreich angemeldet werden. Für ukrainische Fahrzeuge hat das Klimaschutzministeriums dazu folgendes präzisiert: Ist vor Ablauf eines Jahres ein Grenzübertritt erfolgt, fängt mit dem Datum des Übertritts die Ein-Jahres-Frist von neuem zu laufen an. Ist also ein Grenzübertritt mit dem Fahrzeug erfolgt, ist eine Neuzulassung des Fahrzeugs in Österreich nicht erforderlich.

Auch der ukrainische Führerschein von aus der Ukraine vertriebenen Menschen bleibt weiterhin gültig. Weitere Informationen für ukrainische Kraftfahrzeugbesitzer*innen in Österreich finden Sie auf der Website des ÖAMTC.

Die Voraussetzung für die neuerliche Beantragung eines Parkpickerls (nach 1 Jahr) ist, dass - wie oben bereits angeführt - vor Ablauf eines Jahres ein neuerlicher Grenzübertritt erfolgt ist. Dies müssen Sie mittels eidesstaatlicher Erklärung bestätigen.
Die eidesstattliche Erklärung hat folgenden Inhalt: „Ich erkläre eidesstattlich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ___________________ am __________________ (Datum) letztmalig nach Österreich eingeführt wurde.“ 
Diese eidesstattliche Erklärung müssen Sie bei einem Online-Antrag hochladen oder beim persönlichen Termin am Magistratischen Bezirksamt abgeben.

Schulpflicht und Übergangslehrgänge

Kinder, die sich in Österreich dauerhaft aufhalten, müssen ab 6 Jahren die Schule besuchen. Diese Schulpflicht dauert 9 Schuljahre.

Um Ihre Kinder für die Schule anzumelden, senden Sie eine E-Mail an schulplatz@bildung-wien.gv.at


Seit September 2022 wird ein Lehrgangsangebot für vertriebene Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch (ein Übergangslehrgang) eingerichtet.  Zielgruppe sind Lehrgangsteilnehmer*innen, die die Schulpflicht in einem anderen Land abgeschlossen haben (ab der 10. Schulstufe), aber dem Unterricht einer mittleren oder höheren Schule aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht folgen können. Hier geht es zur Anmeldung.

Die Grafik über das österreichische Bildungssystem auf Deutsch und Ukrainisch gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich.

Pflegegeld

Im August 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ein Urteil gefällt: Ukrainische Vertriebene, die aufgrund einer Behinderung kontinuierliche Unterstützung benötigen, haben die Möglichkeit, Pflegegeld zu beantragen. Dies gilt auch für Vertriebene, deren Antrag bereits abgelehnt wurde.
Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege.
Um Pflegegeld zu beantragen, müssen Sie einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen, das Formular ist hier auffindbar: Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung oder Weitergewährung Pflegegeld (pv.at)
Der Antrag kann entweder online eingereicht, per Post, E-Mail, Fax gesendet oder persönlich abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass bei dem Online-Antrag eine Unterschrift mittels Handysignatur oder ID Austria erforderlich ist.
Das Pflegegeld wird nicht mit der Grundversorgung gegengerechnet.
Der Antrag kann gestellt werden, wenn:

  • ein ständiger Bedarf an Pflege und Hilfe (z. B. beim Kochen, Essen, Anziehen, bei der Körperpflege, beim Bewegen innerhalb der Wohnung, usw.) aufgrund einer Behinderung besteht, die mindestens sechs Monate lang dauern wird;
  • ein konstanter Bedarf an Pflege besteht (z. B. Unterstützung beim Einkaufen, Reinigen, Waschen, Heizen, bei Amtswegen, etc.), und zwar im Ausmaß von mindestens 65 Stunden pro Monat.

Weitere Informationen zum Pflegegeld finden Sie hier: Pflegegeld (oesterreich.gv.at)

Übersiedelung des Beratungszentrums für Ukrainer*innen

•    Das Beratungszentrum für Ukrainer*innen im ACV übersiedelte in die  Lederergasse 25, 1080 Wien. Das Angebot richtet sich mit weiterführenden Unterstützungs- und Beratungsleistungen an Vertriebene aus der Ukraine, die in Österreich bleiben möchten. Für ein Beratungsgespräch (Grundversorgung) wird ein Termin benötigt. Dafür werden auf gvs-termin.fsw.at die persönlichen Daten eingegeben und die von der Polizei übermittelte IFA-Zahl (9- bis 10-stellig). Der Fonds Soziales Wien ruft Sie an und Sie erhalten einen Termin für die Aufnahme in die Grundversorgung. 
•    Für den Termin werden die Meldebestätigung vom Meldeservice der Stadt Wien und die Personaldokumente (Reisepass oder Personalausweis) von allen Angehörigen, die den Antrag auf Grundversorgung stellen, benötigt.
•       Adresse: Lederergasse 25, 1080 Wien (bzWO)
•        Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 8 bis 15 Uhr (Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen)
•        Die Anmeldung für einen Termin zur Beratung und Beantragung von Grundversorgung in Wien erfolgt über das neue Anmeldesystem: gvs-termin.fsw.at