Arbeiten in Wien

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Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag in Wien

Was ist ein Arbeitsverhältnis?

Wenn Sie für jemanden arbeiten, sind Sie in einem Arbeitsverhältnis. Sie sind ein*e Arbeitnehmer*in und arbeiten für eine*n Arbeitgeber*in. Achten Sie darauf, dass Sie vor Arbeitsbeginn von ihrem/ihrer Arbeitgeber*in einen Dienstzettel oder einen Arbeitsvertrag bekommen.

Im Arbeitsvertrag oder im Dienstzettel stehen die wichtigsten Rechte und Pflichten von Arbeitgeber*in und von Arbeitnehmer*in.

Dame mit Visierhelm hält ein Schweißgerät und steht in einer Halle der Wiener Stadtwerke zwischen Gleisen
Bildbeschreibung

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag entsteht schriftlich. Als Arbeitnehmer*in sollten Sie den Arbeitsvertrag genau durchlesen. Wenn Sie mit einzelnen Punkten nicht einverstanden sind, besprechen Sie oder ändern Sie diese gemeinsam mit ihrem/ihrer Arbeitgeber*in gleich vor Beginn ihrer Tätigkeit.

Mehr dazu in den kostenlosen Info-Modulen von StartWien

Kollektivvertrag

Der Kollektivvertrag  (KV) ist eine schriftliche Vereinbarung, die zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden abgeschlossen wird und die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer*innen in einer bestimmten Branche regelt.

5 wichtige Punkte, die der KV regelt:

  1. Die wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit

  2. Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis

  3. Überstunden und deren Abgeltung sowie Zulagen für Wochenend- oder Feiertagsdienste

  4. Einstufung im Gehaltsschema, Mindestentlohnung, Vorrückung

  5. Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Der Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Arbeitstätigkeit

In jedem Arbeitsvertrag steht ganz am Anfang, wann (Datum) das Arbeitsverhältnis beginnt. Ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses wird man auch bei der Sozialversicherung (z. B. Österreichische Gesundheitskasse(ÖGK)) angemeldet. Die/der Arbeitgeber*in wird ihnen eine Kopie der durchgeführten Anmeldung bei der Sozialversicherung am ersten Arbeitstag übergeben.
Im Arbeitsvertrag ist ihre Arbeitstätigkeit beschrieben. Außerdem steht im Arbeitsvertrag, welcher Kollektivvertrag und welche Gesetze für diesen Arbeitsvertrag gelten.

Arbeitsort und Arbeitszeit

Der Arbeitsort ist der Ort, an dem Sie ihre Arbeitsleistung erbringen.

Im Arbeitsvertrag steht weiters ihre vereinbarte Normalarbeitszeit: Wann und wie viele Stunden Sie pro Woche arbeiten. Zudem kann ein Arbeitsvertrag die Regeln für Überstunden enthalten.

Die Normalarbeitszeit in Österreich beträgt 40 Stunden pro Woche.  In manchen Branchen oder Firmen gelten andere Normalarbeitszeiten (z. B. 38,5 oder 39 Wochenstunden). Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Teilzeitarbeit bedeutet, dass Sie weniger als die Normalarbeitszeit pro Woche arbeiten.

In Österreich gibt es gesetzlich geregelte Ruhepausen. Wenn Sie mehr als 6 Stunden arbeiten, müssen Sie eine halbe Stunde Pause machen. 

Was sind Überstunden?

Wenn Sie die tägliche Normalarbeitszeit (z. B. laut Arbeitsvertrag: 8 Stunden pro Tag) oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (z. B. 40 Stunden pro Woche) überschreiten, machen Sie Überstunden.  Überstunden müssen von dem/der Arbeitgeber*in angeordnet und genehmigt werden. Als Abgeltung für Überstunden können Sie mit ihrem/ihrer Arbeitgeber*in entweder Geld oder Zeitausgleich vereinbaren. 

Entgelt

Für ihre Arbeit bekommen Sie ein Gehalt (bei Angestellten) bzw. einen Lohn (bei Arbeiter*innen). Zusätzlich kann der Kollektivvertrag vorsehen, dass Sie bestimmte Zulagen oder Zuschläge bekommen müssen. Das gesamte Einkommen wird dann „das Entgelt“ genannt. In ihrem Arbeitsvertrag bzw. im Mindestlohntarif des anzuwendenden Kollektivvertrages steht, wie viel Lohn bzw. Gehalt Sie bekommen und wann es fällig ist. 

Wenn Sie über die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, sind Sie automatisch über ihr Arbeitsverhältnis voll versichert. Das bedeutet, Sie sind krankenversichert, unfallversichert, arbeitslosenversichert und pensionsversichert. Sollten Sie weniger als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, sind Sie nur unfallsversichert.

Am Ende jeden Monats muss ihr*e Arbeitgeber*in ihnen eine Lohn-/Gehaltsabrechnung über die ausbezahlten Bezüge aushändigen. Aus den Lohn-/Gehaltsabrechnung können Sie sehen, wie hoch ihr Bruttoentgelt ist, wie viel an gesetzlichen Abzügen (Sozialversicherung und Lohnsteuer) abgezogen wurde und wie viel Geld Sie netto auf ihr Konto erhalten.

Urlaub, Krankenstand und Pflegefreistellung

Urlaub

Als Arbeitnehmer*in haben Sie in jedem Jahr einen Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub. Ihre urlaubsbedingte Abwesenheit vom Betrieb müssen Sie unbedingt mit ihrem/ihrer Arbeitgeber*in vereinbaren.

Krankenstand

Wenn Sie krank werden oder einen Unfall erleiden, müssen Sie das ihrem/ihrer Arbeitgeber*in unverzüglich mitteilen und sollten eine Krankenbestätigung an die Firma übermitteln. Sie bekommen ihr volles Entgelt für eine bestimmte Dauer ihres Krankenstandes weiterhin ausbezahlt. 

Pflegefreistellung

Wenn ein naher Angehöriger in ihrem gemeinsamen Haushalt krank und pflegebedürftig ist, können Sie eine Woche pro Arbeitsjahr eine „Pflegefreistellung“ nehmen. Für die notwendige Pflege von kranken Kindern unter 12 Jahren gibt es eine zusätzliche Woche Pflegefreistellung pro Jahr, somit insgesamt 2 Wochen pro Arbeitsjahr. 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis kann durch u. a. Kündigung oder Entlassung enden.

Kündigung

Eine Kündigung ist durch den/die Arbeitnehmer*in oder den/die Arbeitgeber*in möglich. Die Kündigung ist eine einseitige Erklärung an den Vertragspartner, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Eine ordentliche Kündigung beinhaltet eine bestimmte Kündigungsfrist und einen Kündigungstermin und ist nicht von der Zustimmung des Vertragspartners abhängig. Weiters kann eine Kündigung jeder Zeit und auch ohne Grund erfolgen und kann schriftlich, mündlich, per SMS, per E-Mail, per WhatsApp, Viber oder Fax erfolgen. Eine Kündigung kann auch während eines Urlaubs oder während eines Krankenstandes mitgeteilt werden. 

Entlassung

Eine außerordentliche Beendigung ist eine Entlassung oder ein Austritt. Dafür muss ein im Gesetz genannter Grund vorliegen. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall sofort.

Arbeitsmarktservice (AMS)

Wenn ihr Arbeitsverhältnis endet, wenden Sie sich an das Arbeitsmarktservice (AMS) und melden Sie sich arbeitsuchend und beantragen Sie das Arbeitslosengeld. Das Arbeitsmarktservice prüft nach Antragstellung, ob Sie Arbeitslosengeld bekommen. Das Arbeitsmarktservice unterstützt darüber hinaus bei der Arbeitssuche und vermittelt nach Bedarf Weiterbildungs-Kurse.

Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen, müssen Sie arbeitslos, arbeitsfähig und verfügbar bzw. arbeitswillig sein. Das bedeutet, Sie müssen gesund sein (kein Krankenstand) und sich im Inland befinden und bereit sein, jederzeit eine neue Arbeit aufzunehmen.  

Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, sind Sie automatisch krankenversichert, unfallversichert und pensionsversichert.

Informationen und Beratung

Als Arbeitnehmer*in wenden Sie sich für kostenlose Informationen und Beratungen an die Arbeiterkammer Wien(AK). Als Mitglied einer Gewerkschaft, können Sie sich auch von der Gewerkschaft beraten lassen. Unternehmer*innen sind Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien und können sich mit Fragen an die Wirtschaftskammer wenden.

Startcoaching – Beratung für Ihren guten Start in Wien

  • Stellen Sie Ihre Fragen bei einem kostenlosen Gesprächstermin in Ihrer Erstsprache
  • Informationen über Wohnungssuche, Arbeitsverträge, Schulwahl, Integrationsvereinbarung und vieles mehr
  • Persönliche Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Deutschkurs 

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Das StartWien-Team der Abteilung Integration und Diversität (MA 17) hilft Ihnen gerne.

Stadt Wien - Integration und Diversität
1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 3

E-Mail: post@ma17.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000-81510

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