Aufenthaltsrecht

Einreise nach Österreich

Sie können ohne Visum nach Österreich oder in ein anderes EU-Land einreisen und sich 90 Tage visumsfrei in Österreich oder einem anderen EU Land aufhalten.

Wer erhält ein Aufenthaltsrecht und die dazu gehörige Ausweiskarte („Ausweis für Vertriebene“, in Medien auch "Blaue Karte" genannt)?

Wenn Sie in Österreich bleiben möchten, müssen Sie Ihre Daten von der Polizei erfassen lassen. 

Folgende Personengruppen haben bis vorerst 4. März 2025 ein Aufenthaltsrecht in Österreich. 
  • Ukrainische Staatsbürger*innen und ihre nahen Familienangehörigen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen haben.
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose mit Schutzstatus in der Ukraine (z. B. Asylberechtigte) und ihre nahen Familienangehörigen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen haben.
  • Ukrainische Staatsbürger*innen, die sich bereits vor dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und nicht zu ihrem Wohnsitz zurückkehren können. 
Das Aufenthaltsrecht für diese Personengruppen wird mit einer Ausweiskarte (= Ausweis für Vertriebene) dokumentiert. In den Medien wird diese Ausweiskarte auch "Blaue Karte" genannt.
 

Was müssen Sie tun, um das Aufenthaltsrecht und den „Ausweis für Vertriebene“ zu erhalten?

Wenn Sie Österreich verlassen und in ein anderes Land weiterreisen möchten, brauchen Sie sich NICHT in Österreich registrieren. 

Wenn die Erfassung Ihrer Daten abgeschlossen ist, wird Ihnen die Ausweiskarte („Ausweis für Vertriebene“) an Ihre derzeitige Adresse in Österreich zugestellt.

Wenn Sie seit der Registrierung Ihrer Daten durch die Polizei in Wien
  • umgezogen sind oder
  • nach einer Wartezeit von mindestens 10 Werkstagen Ihren „Ausweis für Vertriebene“ nicht erhalten haben,
schicken Sie ein E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bfa-info@bmi.gv.at mit folgenden Daten:
  • Vorname und Nachname
  • Geburtsdatum
  • IFA-Zahl (9- bis 10-stellige Zahl, die Sie von der Polizei bei der Erfassung Ihrer Daten bekommen haben)
  • Aktuelle Adresse
Achtung: Sie brauchen keinen Asylantrag stellen. Das Aufenthaltsrecht und der „Ausweis für Vertriebene“ erfordern nur eine Erfassung Ihrer Daten durch die Polizei.

Welche Möglichkeiten und Rechte haben Sie mit diesem Aufenthaltsrecht und dem „Ausweis für Vertriebene“ 

  • Sie können medizinische Versorgung und Leistungen in Anspruch nehmen und Sie bekommen eine Bescheinigung (e-card-Ersatzbeleg). Den e-card-Ersatzbeleg müssen Sie beim z. B. Besuch einer Ärztin oder eines Arztes vorzeigen. 

  • Sie haben das Recht zu arbeiten und erhalten Unterstützung bei der Suche nach Arbeit durch das Arbeitsmarktservice (AMS). Mehr Informationen.

  • Sie können kostenlos Deutschkurse besuchen. Mehr Informationen.
  • Sie bekommen finanzielle Unterstützung für Wohnen, Essen, Kleidung usw. (Grundversorgung).  Diese Unterstützung bekommen Sie jedoch nur, wenn Sie „hilfsbedürftig“ sind.
Wenn Sie in die Grundversorgung aufgenommen wurden und Sie in einer individuellen Wohnung leben, bekommen Sie monatlich Verpflegungsgeld und unter bestimmten Voraussetzungen einen Mietzuschuss. Diese Voraussetzungen werden beim Beantragen der Grundversorgung ge- bzw. erklärt. Sie können den Mietzuschuss und das Verpflegungsgeld bei regelmäßigen Terminen im Erfassungs- und Beratungszentrum im Austria Center Vienna (ACV) in bar abholen oder auf ein Bankkonto überweisen lassen. Das Überweisen erfordert allerdings ebenfalls das Wahrnehmen regelmäßiger, persönlicher Termine.
Wenn Ihr Mietzuschuss und Ihr Verpflegungsgeld auf ein Bankkonto überwiesen werden soll, dann müssen Sie ein Bankkonto bei einer österreichischen Bank eröffnen und die Kontodaten bei der erstmaligen Auszahlung der Grundversorgung bekannt geben.

Wann endet Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich?

Das Aufenthaltsrecht ist vorerst bis 4. März 2025 befristet. 
Das Aufenthaltsrecht erlischt jedoch, wenn Sie Österreich für längere Zeit verlassen und in einen anderen Staat übersiedeln. 

Kann ich mit dem „Ausweis für Vertriebene“ reisen?

Mit dem „Ausweis für Vertriebene“ und Ihrem Reisepass können Sie innerhalb des Schengen-Raums für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei touristisch reisen. Mit dem „Ausweis für Vertriebene“ dürfen Sie jederzeit wieder nach Österreich einreisen.
Auch kurze Besuchsreisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums sind möglich, wenn Sie die Voraussetzungen z. B. für ein Visum erfüllen können.

Mehr Informationen zum Aufenthaltsrechts:

Rückkehr in die Ukraine oder dauerhaftes Verlassen von Österreich

Wenn die Ausreise feststeht und Sie in der Grundversorgung sind, kommen Sie bitte ins Beratungszentrum für Ukrainer*innen im ACV. Geben Sie bei der Caritas bekannt, dass Sie Österreich dauerhaft verlassen. Sie werden dann von der Grundversorgung abgemeldet und die Unterstützungszahlungen an Sie werden eingestellt. 

Wenn Sie in einer eigenen Wohnung gewohnt haben, melden Sie sich bitte beim Meldeservice der Stadt Wien ab. In Wien können Sie sich bei jedem Meldeservice abmelden, egal in welchem Bezirk Sie gewohnt haben.

Wenn Sie in einer vom Staat organisierten Unterkunft gewohnt haben, übernimmt die Abmeldung beim Meldeservice der*die Vermieter*in bzw. Unterkunftsgeber*in.

Informieren Sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über ihre dauerhafte Ausreise: 
  • Bringen Sie dafür ihren Vertriebenenausweis persönlich zum BFA (Adresse: BFA Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien). Bitte geben Sie beim Zurückbringen ihres Vertriebenenausweises auch das Ausreisedatum und ihr Reiseziel bekannt.
Oder
  • schicken Sie ihren Vertriebenenausweis per Post an das BFA (Adresse: BFA Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien). Bitte legen Sie diesem Brief eine Information über ihr Ausreisedatum und Reiseziel bei.